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title: "§ 13 2. FlGDV — Wiederholung der Sachkundeprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flgdv_2/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flgdv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 13 2. FlGDV — Wiederholung der Sachkundeprüfung

Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

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— Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flgdv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
