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title: "§ 9 1. FlGDV — Festlegung der Meldegebiete"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flgdv_1/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flgdv_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 9 1. FlGDV — Festlegung der Meldegebiete

Meldegebiet ist das jeweilige Land. Die Bekanntgabe der in den einzelnen Ländern ermittelten Preise durch die Bundesanstalt kann im Benehmen mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden für mehrere Länder gemeinsam erfolgen.

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— Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flgdv_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
