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title: "§ 16 FlG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 16 FlG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 eine Klassifizierung vornimmt,

2.



entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.



einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4.



einer vollziehbaren Anordnung oder Untersagung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder

5.



entgegen § 11 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

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— Fleischgesetz*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
