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title: "§ 1 FlG — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 1 FlG — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.



Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, Schweine und Schafe;

2.



Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper von Schlachttieren;

3.



Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung schlachtet oder schlachten lässt;

4.



Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden;

5.



Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in gesetzliche Handelsklassen und Kategorien;

6.



Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt;

7.



Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungsunternehmens, der die Klassifizierung durchführt.

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— Fleischgesetz*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
