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title: "§ 8 FlErwV — Antragsfrist"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flerwv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flerwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 8 FlErwV — Antragsfrist

Kaufanträge nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sind bis spätestens 31. August 2001 einzureichen (Ausschlußfrist), soweit sich nicht aus § 9 Abs. 2 ein früherer Fristablauf ergibt. Kaufinteressenten, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist einen langfristigen Pachtvertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 über nach § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen abschließen, können den Kaufantrag innerhalb eines Jahres nach Beschluss des langfristigen Pachtvertrages stellen.

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— Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flerwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
