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title: "§ 3 FlErwV — Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch den nicht selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flerwv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flerwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 3 FlErwV — Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch den
nicht selbstbewirtschaftenden früheren Eigentümer

Ein Berechtigter nach § 3 Abs. 5 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes kann landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 5 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes nur für den Teil seiner Ausgleichsleistung erwerben, den er für den Verlust land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erhalten hat. Soweit der Berechtigte ausschließlich für den Verlust forstwirtschaftlichen Vermögens Ausgleichsleistungen erhalten hat, ist der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ausgeschlossen.

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— Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen und das Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flerwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
