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title: "§ 3 FleiMstrV — Ziel und Gliederung des Teils I"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fleimstrv_2012/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fleimstrv_2012/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 3 FleiMstrV — Ziel und Gliederung des Teils I

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Fleischer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

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— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fleischer-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fleimstrv_2012/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
