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title: "§ 5 FlechtwAusbV — Ausbildungsberufsbild"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flechtwausbv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flechtwausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 5 FlechtwAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.



Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.



Umweltschutz,

5.



Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

6.



Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

7.



Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken,

8.



Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen,

9.



Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

10.



Herstellen von Flechtwerken,

11.



Behandeln von Oberflächen,

12.



Durchführen von Präsentationen,

13.



Lagern und Ausliefern von Produkten,

14.



Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

15.



Kundenorientierung.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flechtwausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
