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title: "§ 4 FlBeihV — Gewährung der Beihilfe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flbeihv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flbeihv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 FlBeihV — Gewährung der Beihilfe

(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster bei der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

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— Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flbeihv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
