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title: "§ 4 FlaggRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flaggrg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flaggrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 FlaggRG

(1) Vor der Erteilung der in § 3 genannten Ausweise darf die Berechtigung nicht ausgeübt werden; dies gilt nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht.

(2) Der Ausweis gemäß § 3 Buchstabe a bis c oder ein von dem Registergericht beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat ist während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen.

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— Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flaggrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
