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title: "§ 22b FlaggRG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/flaggrg/22b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/flaggrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 22b FlaggRG

Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.

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— Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/flaggrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
