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title: "§ 2 FlüHG — Ausschließungsgründe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fl_hg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fl_hg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 2 FlüHG — Ausschließungsgründe

Liegen Voraussetzungen im Sinne des § 301 Abs. 2 Satz 2 oder des § 359 Abs. 1 oder 3 des Lastenausgleichsgesetzes vor, werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht gewährt; auf Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die nach der Besetzung des Schadensgebiets unter Ausnutzung der dort bestehenden Verhältnisse erworben worden sind, ist § 359 Abs. 3 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.

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— Flüchtlingshilfegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fl_hg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
