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title: "§ 14 FlüHG — Laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fl_hg/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fl_hg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 14 FlüHG — Laufende Beihilfe nach Tod des Berechtigten

Nach dem Tode des nach § 10 Berechtigten wird laufende Beihilfe entsprechend den Grundsätzen des § 261 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Beihilfe zum Lebensunterhalt wird entsprechend § 272 Abs. 2 und 3, besondere laufende Beihilfe entsprechend § 285 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes weitergewährt.

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— Flüchtlingshilfegesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fl_hg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
