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title: "§ 5 FKSDVO — Speicherung von weiteren Ortsangaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fksdvo/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fksdvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 5 FKSDVO — Speicherung von weiteren Ortsangaben

Im Rahmen von Prüfungen können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

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— Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fksdvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
