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title: "§ 3 FKrFBAusbV — Ausbildungsberufsbild"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fkrfbausbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fkrfbausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 3 FKrFBAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.



Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.



Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;

4.



Umweltschutz;

5.



Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:

5.1



Arbeitsorganisation,

5.2



Informations- und Kommunikationssysteme;

6.



Qualitätsmanagement;

7.



Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr:

7.1



Verkehrsmarkt,

7.2



Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz;

8.



Marketing und Vertrieb:

8.1



Marketing,

8.2



Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse,

8.3



Produktpolitik,

8.4



Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme,

8.5



Öffentlichkeitsarbeit und Werbung;

9.



Umgang mit Kunden:

9.1



Kundenorientierte Kommunikation,

9.2



Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,

9.3



Beschwerdemanagement,

9.4



Umgang mit konfliktträchtigen Situationen;

10.



Kaufmännische Betriebsführung:

10.1



Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge,

10.2



Geschäftsvorgänge,

10.3



Beschaffung;

11.



Planung und Disposition:

11.1



Fahr- und Betriebsplanung,

11.2



Disposition des Fahrbetriebes;

12.



Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen:

12.1



Fahrzeugtechnik,

12.2



Verkehrsanlagen;

13.



Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum:

13.1



Fahrdynamik,

13.2



Kundenorientiertes Fahren;

14.



Rechtsvorschriften im Verkehr;

15.



Einweisung in den Fahrbetrieb:

15.1



Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen,

15.2



Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen;

16.



Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb:

16.1



Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen,

16.2



Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen;

17.



Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fkrfbausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
