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title: "§ 7 FKAG — Zugehörigkeit zur Finanzbranche"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fkag/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 7 FKAG — Zugehörigkeit zur Finanzbranche

Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 Prozent beträgt.

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— Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
