---
title: "§ 32 FKAG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fkag/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 32 FKAG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

---

— Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
