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title: "§ 17 FKAG — Eigenmittelausstattung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fkag/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 17 FKAG — Eigenmittelausstattung

(1) Ein Finanzkonglomerat muss auf Konglomeratsebene angemessene Eigenmittel haben.

(2) Die Bundesanstalt überprüft, ob die Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats angemessen ist. Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die hierfür erforderlichen Angaben einzureichen.

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— Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
