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title: "§ 10 FKAG — Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fkag/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 10 FKAG — Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat

Werden bei einer Gruppe, deren beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Gesetz unterliegen, die Schwellenwerte nach den §§ 7 und 8 während eines Geschäftsjahres unterschritten, gilt sie weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauffolgenden Geschäftsjahren folgende Schwellenwerte überschritten werden:

1.



im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,

2.



im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder

3.



im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.

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— Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
