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title: "§ 18 FischwAusbV — Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fischwausbv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fischwausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 18 FischwAusbV — Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fischwausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
