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title: "§ 5 FischVergünstV — Muster für Anträge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fischverg_nstv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fischverg_nstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 5 FischVergünstV — Muster für Anträge

Die Bundesanstalt kann für Anträge, Meldungen und Erklärungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster im Bundesanzeiger bekanntmachen und Vordrucke bereitstellen. Soweit die Bundesanstalt Muster bekanntgemacht hat oder Vordrucke bereitstellt, sind diese zu verwenden.

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— Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fischverg_nstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
