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title: "§ 16 FischRDV 1998 — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fischrdv_1998/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fischrdv_1998/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 16 FischRDV 1998 — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 201/2010

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 10) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen Artikel 2 Absatz 1 eine Fischereitätigkeit ausübt,

2.



entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 1 eine Fangreise beginnt,

3.



entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Kontrollgebiet verlässt oder

4.



entgegen Artikel 11 ein Netz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 201/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen Artikel 8 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2.



als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe a Unterabsatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Fischereiüberwachungszentrum nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

3.



als Kapitän entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang IV Teil I Buchstabe c Unterabsatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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— Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fischrdv_1998/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
