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title: "§ 4 FischEtikettG — Zuständigkeit für die Überwachung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fischetikettg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fischetikettg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 FischEtikettG — Zuständigkeit für die Überwachung

Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt

1.



der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung sind,

2.



im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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— Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fischetikettg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
