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title: "§ 2 FinVermV — Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/finvermv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 2 FinVermV — Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.

(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen.

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— Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finvermv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
