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title: "Art 8 FinVermStVtr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/finvermstvtr/art-8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finvermstvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# Art 8 FinVermStVtr

(1) Die Regelungen des Vermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes bleiben im Übrigen von diesem Staatsvertrag unberührt.

(2) Die 2002 zwischen dem Bund, dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Deutschen Landkreistag abgeschlossene Rahmenvereinbarung über Ausgleichsleistungen für mitprivatisierte Kommunalobjekte sowie die dazu abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarungen bleiben von diesem Staatsvertrag unberührt.

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— Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finvermstvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
