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title: "Art 5 FinVermStVtr — Entschädigungsfonds"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/finvermstvtr/art-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finvermstvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# Art 5 FinVermStVtr — Entschädigungsfonds

Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegenüber dem Bund beziehungsweise dem Entschädigungsfonds aus den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes zu leistenden Abführungen des Finanzvermögens keine Finanzierungsverpflichtungen obliegen.

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— Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finvermstvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
