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title: "§ 5 FinSV — Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/finsv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 5 FinSV — Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens

Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über die Schlichtungsverfahren verpflichtet.

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— Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
