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title: "§ 14 FinSV — Vergütung der Schlichter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/finsv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 14 FinSV — Vergütung der Schlichter

Einem Schlichter darf eine Vergütung, die vom Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens abhängig gemacht wird, nicht gewährt werden.

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— Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
