---
title: "§ 10a FinSV — Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/finsv/10a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
---

# § 10a FinSV — Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch

Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.



die Namen und Anschriften der Beteiligten,

2.



eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und

3.



den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.

---

— Verordnung über die Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
