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title: "§ 6 FinDiszErstV — Übergangsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/findiszerstv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/findiszerstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 6 FinDiszErstV — Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 4 haben die zuständigen Behörden der Länder der Bundesanstalt im Agrar-Haushaltsjahr 2023 den Betrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 bis spätestens zum Ablauf des 13. Januar 2023 mitzuteilen.

(2) Für ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2023 verspätet ausgezahlte Direktzahlungsbeträge, für die Anträge bis einschließlich des Antragsjahres 2021 gestellt worden sind, ist der für das jeweilige Antragsjahr nach § 2 Absatz 1 der Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung vom 9. Dezember 2014 (BAnz AT 10.12.2014 V2) ermittelte Erstattungsfaktor anzuwenden. Die Erstattung darf frühestens in dem Agrar-Haushaltsjahr erfolgen, für das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ein entsprechender Betrag zugewiesen worden ist.

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— Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Finanzdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an die Empfänger von Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/findiszerstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
