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title: "§ 5 FinDiszErstV — Erstattungsbetrag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/findiszerstv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/findiszerstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 5 FinDiszErstV — Erstattungsbetrag

(1) Der Erstattungsbetrag für die begünstigten Betriebsinhaber ist zu berechnen, indem die dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 zu gewährenden Direktzahlungen, die den in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Schwellenwert überschreiten, mit dem nach § 3 Absatz 2 ermittelten Erstattungsfaktor multipliziert werden.

(2) Werden Direktzahlungen für das Kalenderjahr im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 nach dem 15. Oktober des nachfolgenden Kalenderjahres ausgezahlt, hat die Erstattung in dem Agrar-Haushaltsjahr zu erfolgen, für das der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 erneut ein Betrag zugewiesen worden ist. Dabei ist der Erstattungsfaktor anzuwenden, der für das Kalenderjahr ermittelt wurde, in dem die betreffenden Direktzahlungen beantragt worden sind.

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— Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Finanzdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an die Empfänger von Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/findiszerstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
