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title: "§ 4 FinDiszErstV — Mitteilungen der Länder"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/findiszerstv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/findiszerstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 4 FinDiszErstV — Mitteilungen der Länder

Für den Zweck der Ermittlung des Erstattungsfaktors nach § 3 haben die zuständigen Behörden der Länder in den Agrar-Haushaltsjahren nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116, auf die Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden, der Bundesanstalt bis spätestens 15. November den Betrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 mitzuteilen.

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— Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln aus der Finanzdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft an die Empfänger von Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/findiszerstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
