---
title: "§ 16d FinDAG — Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/findag/16d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/findag/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
---

# § 16d FinDAG — Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel

Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der innerhalb eines Aufgabenbereichs oder einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Aufgabenbereichen oder Gruppen innerhalb eines Aufgabenbereichs zugeordnet sein. Die Umlagepflicht und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Aufgabenbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der §§ 16e bis 16l.

## Fußnoten

(+++ § 16d: Zur Anwendung vgl. § 24 +++)

---

— Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/findag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
