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title: "§ 5 FinaRisikoV — Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/finav/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:42+00:00"
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# § 5 FinaRisikoV — Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken

(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.



Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und

2.



Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

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— Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
