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title: "§ 5 FAG — Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/finausglg_2005/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finausglg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 5 FAG — Abschläge und Zuschläge zum Zweck des Finanzkraftausgleichs

(1) Abschläge werden von den Ländern erhoben, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt.

(2) Zuschläge werden den Ländern gewährt, deren Finanzkraftmesszahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmesszahl nicht erreicht.

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— Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finausglg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
