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title: "§ 15 FAG — Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/finausglg_2005/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finausglg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 15 FAG — Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs

Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

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— Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finausglg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
