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title: "§ 1 FinAusglG1970DV 1 — Ausgleich unterschiedlicher Einheitsbewertung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/finausglg1970dv_1/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/finausglg1970dv_1/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 1 FinAusglG1970DV 1 — Ausgleich unterschiedlicher Einheitsbewertung

Zum Ausgleich der unterschiedlichen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bundesgebiet werden die nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes errechneten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den Grundstücken im Lande Baden-Württemberg, im Regierungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und im Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz um 20 vom Hundert gekürzt. Die Kürzung entfällt von dem Ausgleichsjahr ab, für das die Einheitswerte der Hauptfeststellung 1964 bei der Errechnung der Steuerkraftmeßzahlen der Grundsteuer nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes erstmals wirksam werden.

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— Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/finausglg1970dv_1/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
