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title: "§ 40 FIAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fiausbv/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fiausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 40 FIAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Digitale Vernetzung wie folgt zu gewichten:

1.







Einrichten eines IT-gestützten

Arbeitsplatzes mit20 Prozent,

2.







Planen und Umsetzen eines Projektes

der digitalen Vernetzung mit50 Prozent,

3.







Diagnose und Störungsbeseitigung

in vernetzten Systemen mit10 Prozent,

4.







Betrieb und Erweiterung

von vernetzten Systemen mit10 Prozent sowie

5.







Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 41 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fiausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
