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title: "§ 24 FIAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fiausbv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fiausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 24 FIAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Systemintegration wie folgt zu gewichten:

1.







Einrichten eines IT-gestützten

Arbeitsplatzes mit20 Prozent,

2.







Planen und Umsetzen eines Projektes

der Systemintegration mit50 Prozent,

3.







Konzeption und Administration

von IT-Systemen mit10 Prozent,

4.







Analyse und Entwicklung

von Netzwerken mit10 Prozent sowie

5.







Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fiausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
