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title: "§ 16 FIAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fiausbv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fiausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 16 FIAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung wie folgt zu gewichten:

1.







Einrichten eines IT-gestützten

Arbeitsplatzes mit20 Prozent,

2.







Planen und Umsetzen eines

Softwareprojektes mit50 Prozent,

3.







Planen eines Softwareproduktes mit10 Prozent,

4.







Entwicklung und Umsetzung

von Algorithmen mit10 Prozent sowie

5.







Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fiausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
