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title: "§ 85 FGO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fgo/85"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 85 FGO

Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

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— Finanzgerichtsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
