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title: "§ 83 FGO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fgo/83"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 83 FGO

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

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— Finanzgerichtsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
