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title: "§ 130 FGO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fgo/130"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 130 FGO

(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.

(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.

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— Finanzgerichtsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
