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title: "§ 10 FGO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fgo/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 10 FGO

(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

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— Finanzgerichtsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
