---
title: "§ 116 FFG — Art der Förderung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ffg_2025/116"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
---

# § 116 FFG — Art der Förderung

(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Förderhilfen zu 50 Prozent als unbedingt zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren und zu 50 Prozent als Zuschuss.

(2) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die der Herstellung von Barrierefreiheit gemäß § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden abweichend von Absatz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt.

(3) Im Falle des § 115 Absatz 2 in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Nummer 2 sind Förderhilfen abweichend von Absatz 1 vollständig als unbedingt zurückzuzahlendes zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zu gewähren.

(4) Förderhilfen für Maßnahmen nach § 114 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden als Zuschuss gewährt.

---

— Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ffg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
