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title: "§ 40 FeV — Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fev_2010/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 40 FeV — Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

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— Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
