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title: "§ 32 FeV — Ausnahmen von der Probezeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fev_2010/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 32 FeV — Ausnahmen von der Probezeit

Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.

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— Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
