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title: "§ 9 FernUSG — Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fernusg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 9 FernUSG — Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen

Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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— Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
