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title: "§ 4 FernUSG — Widerrufsrecht des Teilnehmers"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fernusg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 4 FernUSG — Widerrufsrecht des Teilnehmers

Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
