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title: "§ 12a FernUSG — Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/fernusg/12a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:41+00:00"
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# § 12a FernUSG — Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion

(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

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— Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
